Digitale Teilhabe 65 plus

Beobachtungen, Gedanken, Fragen und Tipps
zur Überwindung der Alterslücke bei der Nutzung von digitalen Medien

Portrait: Herbert Kubicek
Prof. Dr. Herbert Kubicek
Jahrgang 1946
Über mich
01.10.2026

Digital Only - Kein Recht auf analoges Leben – auch nicht bei Rabatt Apps im Einzelhandel - Drei Urteile im Vergleich

Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wollte in bisher drei Fällen die Supermarktketten Netto, Penny und zuletzt Lidl per Unterlassungsklage zwingen, dass sie ihre Rabatt-Apps aufgeben, weil bestimmte Rabatte nur bei Nutzung der Apps gewährt werden und so ältere Menschen und Behinderte, die kein Smartphone bedienen können oder es sich nicht leisten können, benachteiligt werden. Die Klagen stützen sich rechtlich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetzt (AGG), auch Antdiskriminierungsgesetz genannt. Auf der Web-Seite des VZBV begründet die Vorständin Ramona Pop diese Klagen so:

“Einige Supermärkte bieten Waren zu rabattierten Preisen an, die nur bei Verwendung der App gewährt werden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist das ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Verbraucherzentrale macht sich dafür stark, dass alle von Rabatten profitieren. Der Verbraucheralltag ist teuer genug. Jeder, der in einen Supermarkt geht, sollte von den dort angebotenen Rabatten profitieren können. Es kann nicht sein, dass Leute, die keine Supermarkt-App nutzen dürfen oder können von Rabatten im Laden ausgeschlossen werden.“

Im März und April ist der vzbv mit seinen Klagen gegen Netto und Penny vor den Oberlandesgerichten (OLG) in Bamberg und Hamm gescheitert und in dieser Woche, am 28.9. 2026, nun auch mit der Klage auf Unterlassung der Lidl-Rabatte per App vor dem OLG Brandenburg. Da ging es konkret um einen Rabatt von 53 Prozent auf eine Flasche Volvic, der nur über die App erhältlich war.

Die beiden ersten Klagen wurden inhaltlich nach erfolgter Prüfung abgewiesen, weil ein Verstoß gegen das AGG nicht überzeugend nachgewiesen werden konnte. Die jüngste Klage gegen Lidl hingegen wurde aus formalen Gründen erst gar nicht zugelassen Das angerufene OLG hat seine Zuständigkeit für eine Unterlassungsklage geprüft und verneint. „Formale Gründe“ klingt auf den ersten Blick nicht so gravierend wie unzureichende Beweisführung, ist es aber auf den zweiten Blick, nach eingehender Lektüre der – Seiten umfassenden Urteilsbegründung. Danach sehe ich auch mit einer so oder anders formulierten Klage keine besseren Erfolgsaussichten und auch nicht für die mögliche Revision vor dem BGH. Nach meiner Einschätzung muss der Gesetzgeber die gesetzlichen Diskriminierungsgründe an die zunehmende Digitalisierung des Alltags anpassen und erweitern.

Das Netto- und Penny-Urteil: Mangel an Beweisen für Altersbenachteiligung

In der Klage gegen Netto vor dem OLG Bamberg geht es um den „Vorwurf der Diskriminierung bestimmter Verbrauchergruppen durch eine App-basierte Rabattgewährung. Konkret wird in dem veröffentlichten Urteil der Sachverhalt so geschildert:

"In einem Werbeprospekt aus dem Mai 2025 warb die Beklagte mit der Aussage: „15% auf ALLES* Nur mit …-APP! 15% App-Rabatt auf das gesamte Sortiment*, Coupon aktivieren. Darunter befand sich ein QR-Code mit dem Hinweis "Hol dir die …-APP, Sichere dir alle Vorteile und Coupons."Der vbzv hat das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs.1 Nr.1 AGG abgemahnt. Nachdem das Unternehmen dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, hat der vbzz das Unternehmen nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG vor dem OLG Bamberg auf Unterlassung verklagt. Das Gericht soll dem Unternehmen verbieten, „Waren zum Kauf zu rabattierten Preisen (wie hier mit „15% auf ALLES*“) anzubieten, wenn die Rabatte nur bei Verwendung der …-App gewährt werden“ und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro verhängen.

Die Begründung wird im Urteil wie folgt zusammengefasst:

"Bei § 19 Abs. 1 AGG handele es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Die Norm bezwecke den Schutz von Verbrauchern vor Benachteiligungen aufgrund ihres Alters oder wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und Beendigung von Verträgen. Ungleichbehandlungen im zivilrechtlichen Massenverkehr sollten so verhindert und beseitigt werden. Die Beklagte verstoße auch gegen diese Vorschrift, weil sie durch ihre Geschäftspraxis Menschen wegen ihres Alters und wegen einer Behinderung diskriminiere. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder wegen des fortgeschrittenen Alters und der damit einhergehenden beschränkten Beweglichkeit der Gelenke, der verminderten Sehkraft oder der verminderten geistigen Leistungsfähigkeit nicht fähig seien, Apps auf mobilen Endgeräten zu nutzen, würden vom Kauf von Waren mit Rabatten, die nur bei App-Nutzung gewährt werden, ausgeschlossen. Nach einer Meldung des Statistischen Bundesamtes vom 10.04.2025 würden in der Altersgruppe der 65 – 74-Jährigen 12% das Internet nicht nutzen. Nach einer Erhebung von Statista hätten 47% der über 65-Jährigen kein Smartphone, bei den über 75-Jährigen seien dies nach einer Presseinformation des Verbandes Bitcoin 45%. Es fehle in vielen Fällen nicht nur an den finanziellen Mitteln für mobile Endgeräte, sondern auch an grundlegenden Kenntnissen, eine App herunterzuladen und sich dort mit einer funktionierenden E-Mail-Adresse anzumelden. Es handele sich um eine strukturelle Benachteiligung von Menschen, die keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Smartphones und Apps hätten, die mithin diese Art der Geschäftsdurchführung nicht nutzen könnten, da sie nicht mit dem Internet und mit Apps aufgewachsen seien. Die Ziehung einer Altersgrenze sei daher nicht erforderlich."

Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die behauptete Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung nicht gegeben ist. Die Einwände möchte ich im Detail wiedergeben, weil sie auch für andere Digital Only Fälle relevant sind:

  • „Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, wozu auch das Alter zählt, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt."
  • Das Unternehmen gewährt die Rabatte allen Personen ab 14 bzw. 18 Jahren und schließt niemanden wegen des Alters aus. „Es bedarf zwar hierzu eines bestimmten technischen Equipments. Bei diesem handelt es sich jedoch auch um Massenware und ist einschränkungslos zu erwerben."
  • " Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass statistisch 12% der Personen aus der Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren kein Internet bzw. bis zu 47% der Personen aus der Altersgruppe über 65 Jahre kein Smartphone nutzen, kann dies keine Diskriminierung durch die Beklagte begründen. Schon wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, kann von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters keine Rede sein. Denn das Vorbringen des Klägers bedeutet im Umkehrschluss, dass immer noch die überwiegende Mehrheit das Internet bzw. die App nutzen können."
  • "Im Übrigen knüpft der Kläger hier schon vom Ausgangspunkt fehlerhaft nicht an eine Behandlung der Beklagten, sondern an den individuellen Möglichkeiten der einzelnen Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen und deren Einstellung zu dem Angebot an. Es liegt grundsätzlich in der Entscheidung jedes Einzelnen, sich mit dem Medium Internet und den Voraussetzungen des Downloads und der Nutzung der streitgegenständlichen App auseinanderzusetzen. Dass es ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich ist, die Bedienung eines Smartphones und den Umgang mit der streitgegenständlichen App zu erlernen, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht belegbar. Wenn sich also Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen hiermit aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen überfordert fühlen und sich deshalb entscheiden, die App nicht zu nutzen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten und stellt keine Diskriminierung dar.(Hervorhebung von mir). Würde man dem Kläger folgen, wäre die Beklagte verpflichtet, ihre Rabattangebote auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Gesamtheit der angesprochenen Verbraucher abzustimmen. Sie müsste diese also in der Weise gestalten, dass die ausgelobten Rabatte von Personen jeden Alters, jeden Geschlechts, jeder Herkunft und gleich welcher Behinderung genutzt werden könnten. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, hätte sie also mit dem Nutzungsangebot für die streitgegenständliche App gegebenenfalls sogar die notwendige Hardware und auch noch eine Anleitung kostenfrei anzubieten, um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf der Diskriminierung zu begegnen. Dass dies nicht richtig sein kann, weil die Beklagte unmöglich jeder möglichen Fallgestaltung gerecht werden kann, bedarf keiner Erläuterung."
  • Das Gericht verneint auch eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen nach § 19 AGG: „Die Behauptung des Klägers, dass Menschen mit Behinderung von der App-Nutzung ausgeschlossen seien, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt auch nach mündlichem Hinweis in der Sitzung vom 18.03.2026 nicht ausreichend dar, welche Behinderung die Nutzung verhindern soll. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die beschränkte Beweglichkeit der Gelenke und eine verminderte Sehkraft anführt, ist senatsbekannt, dass Smartphones mit einer Sprachsteuerung bzw. mit einer Braille-Zeile ausgestattet sind oder werden können. Welche „eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit“ einer Nutzung der App entgegensteht, erläutert der Kläger nicht.“

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    Man kann verallgemeinernd zusammenfassen. Wenn die Gewährung von Vorteilen für Verbraucher nur digital only über eine App erfolgt ist dies keine Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung im Sinne des AGG, weil erstens kein kausaler Zusammenhang zur Nutzungsmöglichkeit der App besteht und zweitens der Anbieter etwaige Einschränkungen einer Nutzung nicht verursacht und nicht zu vertreten hat, selbst also keine Diskriminierung ausübt, sondern die Ursachen bei den betroffenen Personen und deren Umfeld liegen. Ich finde diese Argumentation sozial ungerecht, aber juristisch nachvollziehbar. Nicht zustimmen kann ich der abschließenden Feststellung; "Eine Revision wird nicht zugelassen. …. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts." Genau das ist m.E. der Fall.

    Das Urteil des OLG Hamm in der Klage gegen Penny

    Die Klage des vzbv gegen Penny wegen der ausschließliche Gewährung von Rabatten und anderen Vorteilen über die Penny-App folgt dem gleichen Muster. Konkreter Bezugspunkt ist ein Rabatt von 51% auf einen bestimmen Artikel in einem Prospekt mit einem QR-Code zum Herunterladen der App, eine abgelehnte App und eine Unterlassungsklagemit Bezug auf § 19 AGG. Die Begründungen für das Fehlen einer entsprechenden Benachteiligung in diesem Urteil sind teilweise die gleichen, fehlende Kausalität, keine unmittelbare Diskriminierung durch die Beklagte, die keine Einschränkungen für die Nutzung der App zu verantworten hat. in Bezug auf eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung nach § 3 AGG sind die Ausführungen jedoch differenzierter und stellen noch höhere Anforderungen an vergleichbare Klagen, weil sie Beweise verlangen, die der vbzz gar nicht erbringen kann, weil es entsprechende Daten nicht gibt.

    Das Gericht fordert zurecht, dass für eine Unterlassungsverpflichtung eine Benachteiligung für eine genau definierte Verbrauchergruppe nachgewiesen wird. Das sei jedoch nicht geschehen:

  • “Im Ausgangspunkt ist - um die für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung erforderlichen tauglichen Vergleichsgruppen zu bilden - festzuhalten, dass nur die Gruppe derjenigen Personen, die grundsätzlich bereit sind oder wären, die App der Beklagten zu nutzen, zu betrachten ist. Damit fallen die Personen - mögen sie auch älter und / oder behindert sein - aus der Betrachtung heraus, die von vornherein nicht willens sind, die App der Beklagten zu benutzen. Dafür mag es viele verschiedene Gründe und Motive geben, wie etwa die Sorge um die Preisgabe der eigenen Daten, innere Vorbehalte gegen die Nutzung von Apps, Smartphones oder des Internets allgemein oder eine fehlende „Internet-Affinität“. Zu denken wäre auch an die Personen, die für gelegentliche Einkäufe auf ihrem Smartphone nicht „Apps“ sämtlicher Anbieter aus dem Lebensmittel- oder auch Drogeriebereich vorhalten wollen. Autonome Gründe sind - ohne jede inhaltliche Bewertung - als Ausfluss der Privatautonomie zu respektieren und unterfallen bereits von vornherein keiner mittelbaren Diskriminierung. Insbesondere stellt es keine mittelbare Diskriminierung dar, wenn Menschen sich Fähigkeiten und Kenntnisse etwa aufgrund einer Veränderung der Lebenswirklichkeit (hier: durch die zunehmende Digitalisierung) zunächst aneignen müssen - spiegelbildlich ihre Komfortzone verlassen müssen -, um das (digital vorgehaltene) Angebot eines Anbieters auf dem Markt zu nutzen. Darin liegt keine - mit einem demütigenden Element verbundene - sozial verwerfliche Ungleichbehandlung, die das AGG als mittelbare Diskriminierung sanktionieren will. Davon ausgehend können vorliegend lediglich ältere und / oder behinderte Menschen diskriminiert werden, die an der Nutzung der App der Beklagten ein grundsätzliches Interesse haben, indes alleine aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich zu einer Nutzung nicht in der Lage sind.“
  • “ Dem Sachvortrag des Klägers ermangelt es an jeglichen Darlegungen, die eine Bildung, Betrachtung und Quantifizierung der beiden hier relevanten Vergleichsgruppen - diejenigen, die die App benutzen wollen und dazu in der Lage sind, einerseits sowie andererseits diejenigen, die gleichfalls die App benutzen wollen, denen dies indes tatsächlich nichtmöglich ist - überhaupt zulassen. In der Folge ist es dem Senat auch nicht möglich, durch eine statistische Gegenüberstellung beider Gruppen eine signifikant stärkere, d.h. eine prozentual wesentlich stärkere Belastung älterer oder behinderter Menschen in der zuletzt genannten Gruppe festzustellen.“
  • “Zudem bleibt - die zuvor genannten inhaltlichen Bedenken ausblendend - offen, bei welcher Altersgruppe der Kläger auf der Grundlage der von ihm eingereichten Anlagen überhaupt für eine zu bildende Vergleichsgruppe konkret die Grenze ziehen will, d.h. ab welchem Alter der unscharfe Begriff der „Älteren“ überhaupt einschlägig sein soll. Die vorgelegten Unterlagen differieren und nennen unterschiedliche Altersgruppen. Während die Anlage K4 eine Gruppe der 65-bis 74-Jährigen anführt, referenziert die Anlage K5 z.B. auch Über-75-Jährige oder die Anlage K6 pauschal Über-65-Jährige. Allerdings verhalten sich Anlagen in der Sache auch zu weiteren Altersgruppen wie „Middle-Ager“, die das Smartphone ebenfalls weniger nutzen sollen als z.B. Jugendliche. Es bleibt letztlich vollkommen offen, was der Kläger unter „älteren“ Menschen verstanden wissen will und welche Altersgruppe er diesen gegenüberstellen will.“
  • Außerdem stellt das Gericht klar, dass nach § 3 Abs. 2AGG eine begründete Ungleichbehandlung zu legitimen Zwecken zulässig ist, und die Kundenbindung per App ein solcher legitimer Zweck ist.
  • Anders als das OLG Bamberg lässt das OLG Hamm eine Revision beim BGH zu. Davon würde ich allerdings kein anderes Ergebnis erwarten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass das danach erfolgte Urteil des OLG Brandenburg den Klageweg über das AGG auch bei besserer sachlicher Begründung generell verneint.

    Das jüngste Urteil des OLG Brandenburg: Das AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz

    Die beiden Beklagten Penny und Netto haben in ihren Klageerwiderungen beantragt, die Klagen auch deswegen abzuweisen, weil eine Unterlassungsklage nach nur bei Verstößen gegen ein Verbraucherschutzgesetz zulässig sei und das AGG, auf das sich die Klagebegründung bezieht, in diesem Sinne kein spezielles v Verbraucherschutzgesetz sei, sondern auch andere Personengruppen in anderen Kontexten, zum Beispiel im Arbeitsleben und bei der Wohnungssuche schützen soll. Das OLG Bamberg und das OLG haben in ihren Urteilen diese Frage behandelt, unterschiedliche Rechtsaufassungen gegenübergestellt, aber keine abschließende Position bezogen, sondern haben ungeachtet dieser Kontroverse eine sachliche Prüfung vorgenommen. In Kenntnis dieser Urteile hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil diese Zuständigkeitsfrage gründlich geprüft und dem Antrag der Beklagten stattgegeben. In den meisten Berichten über das Bandenburger Urteil heißt es, das Gericht habe die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen. Das klingt so, als könnten sich die Kläger an ein anderes zuständiges Gericht wenden. Das ist jedoch nicht der Fall. Es handelt sich wie in beiden anderen Fällen um eine Unterlassungsklage nach §§ 2 Abs. 1, Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) in Verbindung mit § 19 AGG. Das OLG Brandenburg schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an, § 19 AGG schützt Menschen allgemein vor Diskriminierung, auch bei beruflichen oder gewerblichen Geschäften. Er sei deshalb kein spezifisches Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG und damit fehle die Grundlage für die erstinstanzliche OLG-Zuständigkeit. Diese Auffassung kann ohne sachliche Prüfung der konkreten Klagepunkte erfolgen, denn sie betrifft die rechtssystematische Einordnung des AGG.

    Mit anderen Worten: Der vbzz könnte vielleicht direkt auf Feststellung einer Benachteiligung nach AGG vor dem OLG klagen, aber nicht auf Unterlassung – also ohne Konsequenzen. Nach den beiden zuvor behandelten Urteilen wäre eine solche Feststellung nicht zu erwarten.

    Was bedeuten die drei Urteile für weitere Klagen gegen Digital Only ?

    In meinem Beitrag zu Digital Only im E-Government habe ich eine Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestags erwähnt, nach der ein Rechtsanspruch auf gleichwertige analoge Leistungserbringung neben digitalen nur für Angebote der öffentlichen Verwaltung geprüft wurde, weil für Unternehmen wegen des Grundsatzes der Privatautonomie andere Maßstäbe gelten. Unternehmen bestimmte Formen der Leistungserbringung vorzuschreiben und sie damit zu zusätzlichen Kosten zu zwingen ist ein Eingriff in die Gewerbefreiheit, der nur aus einem überragenden öffentlichen Interesse, wie Gesundheits- oder Umweltschutz als gerechtfertigt anzusehen ist. Der vbzz hat mit seinen drei Klagen auch das Ziek verfolgt, auszuloten, inwieweit das Allgemeine Gleichstellungsgesetz eine tragfähige Grundlage für Unterlassungsklagen gegen digital only bietet. Die Antwort scheint mir klar: Das AGG leistet das nicht. Auf jeden Fall nicht in der vorliegenden Fassung mit den Verboten einer Ungleichbehandlung wegen Alter oder Behinderung und anderer persönlicher Merkmale, wie die kausale Beziehung fehlt. Die sachlichen und formalen Gegenargumente der drei Urteile sind m.E. so überzeugend, dass vom BGH nichts anderes zu erwarten ist.

    Ganz anders sind die Aussichten, wenn eine konkrete Person nach § 20 AGG gegen ihre Benachteiligung durch den App-Zwang klagt und nachweisen kann, warum sie wegen individueller Einschränkungen oder Behinderungen eine Rabatt-App nicht nutzen kann und eine analoge Ersatzlösung fordert. Allerdings hätte ein solcher individueller Erfolg keine generelle Verpflichtung zur Folge.

    Diskriminierung bei flächendeckender Digitalisierung neu denken und regeln

    Man kann das Ergebnis dieses rechtlichen Auslotens auch positiv sehen. Wenn eine Benachteiligung von Offlinern über das AGG wegen Alter oder Behinderung nicht gerichtsfest bekämpft werden kann, müssen im Sinne gleicher digitaler Teilhabe andere rechtliche Anspruchsgrundlagen geschaffen werden. Dazu ist m. E. noch weitere Forschung möglich. Das OLG Hamm hat zurecht beanstandet, dass in der statistisch erfassten Gruppe der Offliner auch Menschen sind, die Apps nutzen könnten, es aber aus unterschiedlichen Gründen nicht wollen. Andere könnten es lernen, wolle das aber nicht. Aber es gibt eben auch eine Gruppe, die digital teilhaben wollen, aber die erforderlichen digitalen Kompetenzen nicht erwerben können und deshalb benachteiligt sind. Aber wie identifiziert man diesen Personenkreis?

    Ich bin auf diese Frage in einem Artikel zur Digitalassistenz für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf eingegangen. Das klingt auf den ersten Blick nach einer anderen Baustelle, ist aber nur die andere Seite derselben Medaille. Die Gründe, warum jemand eine App nicht nutzen und an der digitalen Gesellschaft nicht teilhaben kann, sind auch für einen Anspruch auf Digitalassistenz. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im Sozialgesetzbuch IX neu geregelt. Sie bezieht sich nach §76 und 113 seitdem auch auf die gesellschaftliche Teilhabe. Nach § 78 gibt es dazu bei Bedarf einen Anspruch auf personelle Hilfen, auf Assistenzleistungen. Soweit es um die Nutzung digitaler Hilfemittel für die gesellschaftliche Teilhabe geht, kann man von Digitalassistenz sprechen. Die erforderliche Art der Unterstützung und die jeweiligen Voraussetzungen sind nicht allgemein definiert, sondern sollen von den Fachstellen der Eingliederungshilfe im Rahmen des sogenannten Gesamtplanverfahrens individuell ermittelt und festgelegt werden. Ich habe schon vor längerer Zeit vorgeschlagen, in einem Forschungsprojekt die bisher gewährten Digitalassistenzleistungen und die jeweiligen Voraussetzungen systematisch zu erfassen und zu klassifizieren. Dann hätte man die Daten, die das OLG Hamm in Bezug auf die Benachteiligung einer konkreten Gruppe verlangt hat, die eine Rabatt-App nachweislich nicht nutzen können.

    Gibt es neben einer Behinderung noch andere Gründe, warum jemand Apps nicht nutzen kann und deswegen in der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt und benachteiligt wird. Die sehe ich im Moment nicht. Aber das genau bleibt nun. zu diskutieren.